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   VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11   

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VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11 (https://dejure.org/2011,5383)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.03.2011 - 4 K 314/11 (https://dejure.org/2011,5383)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. März 2011 - 4 K 314/11 (https://dejure.org/2011,5383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch Abtreibungsgegner in der Nähe einer Einrichtung von Pro Familia - Meinungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung der sog. Gehsteigberatung durch einen privaten Verein; Rechtfertigung einer sog. Gehsteigberatung unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von schwangeren Frauen und des Beratungskonzepts des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehsteigberatung für Schwangere

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Verbot von "Gehsteigberatung" voraussichtlich rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    Nach dem Vorstehenden bedarf daher voraussichtlich auch die Frage keiner Entscheidung, ob das normative Beratungskonzept, mit dem der Staat seiner grundrechtlichen Schutzpflicht zugunsten des ungeborenen Lebens Rechnung tragen will (vgl. BVerfG [Senat], Urteil vom 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203) und das insoweit jedenfalls auch öffentlich-rechtlichen Gehalt hat (vgl. BVerfG [Senat], ebenda, RdNr. 242: Beratung als Aufgabe des Staates ), bereits für sich allein gesehen ein Eingreifen der Antragsgegnerin - gleichsam zur institutionellen Absicherung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 ff. SchKG - rechtfertigen kann.

    Nicht umsonst hat der Gesetzgeber - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend (vgl. BVerfG [Senat], Urteil vom 28.05.1993, a.a.O., RdNrn. 226 ff.) - in §§ 5 ff. SchKG besondere Sicherungen für das Konfliktberatungsgespräch vorgesehen, die nicht zuletzt auch dem Schutz der innersten Gefühls- und Gedankenwelt der Schwangeren und ihrer freien Willensbildung dienen.

    Denn das Bundesverfassungsgericht knüpft an das Beratungsgespräch strenge inhaltliche, organisatorische und personelle Voraussetzungen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG [Senat], Urteil vom 28.05.1993, a.a.O. RdNrn. 226 ff.).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    Das Recht, eine Meinung äußern zu dürfen, ist Teil des in der Menschenwürde wurzelnden elementaren Rechts auf Denkfreiheit und damit in einem gewissen Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt (vgl. BVerfG [Senat], Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [208]).

    Als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft ist es eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (BVerfG [Senat], Urteil vom 15.01.1958, a.a.O.).

    Kollidiert die Meinung wie hier mit verfassungskräftigen Rechten Dritter, ist beiden Grundrechten - gleichsam wechselwirkend - im Wege praktischer Konkordanz zu jeweils bestmöglicher Wirkung und Geltung zu verhelfen (vgl. nur BVerfG [Senat], Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [210]; stRspr.).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    Denn Art. 5 Abs. 1 GG umfasst in seiner Ausprägung als Meinungsäußerungs und -verbreitungsfreiheit jede Art und Weise der Äußerung, das (fragende und behauptende) Ansprechen ebenso wie die Äußerung in Bild und Schrift sowie Tätigkeiten, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes die Wirkung der Äußerung verstärken sollen, und damit sämtliche der hier im Streit stehenden Verhaltensweisen (vgl. zur sog. Gehsteigberatung auch: BVerfG [Kammer], Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 -, NJW 2011, 47; vgl. näher zum Schutzbereich: Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 1, Art. 5 RdNrn. 49 ff. m.w.N.).

    Denn Art. 5 Abs. 1 GG schützt zwar das Äußern von Meinungen, nicht aber Tätigkeiten, mit denen beispielsweise anderen eine Meinung aufgedrängt werden soll und die die betroffenen Frauen gleichsam einem Spießrutenlauf aussetzen (so BVerfG [Kammer], Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 -, NJW 2011, 47).

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat eine räumliche und thematische Ausprägung und schützt überdies die Gedanken- und Gefühlswelt eines Menschen als "psychischen Innenbereich" (vgl. etwa BVerfG [Senat], Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 [82 f.]; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 2 Abs. 1 RdNrn. 149 und 150).

    Hierbei kommt der Fragende dem innersten Bereich der Gefühls- und Gedankenwelt des Befragten so nahe, dass für die Frage der Eingriffsrechtfertigung ein sehr hohes Schutzniveau für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde zu legen ist (vgl. so auch zur medizinisch-psychologischen Untersuchung: BVerfG [Senat], Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 [82 f.]).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    Denn der öffentliche Straßenraum ist das natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum, auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können (so jüngst im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit: BVerfG [Senat], Urteil vom 23.11.2010 - 1 BvR 699/06 - RdNr. 67).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    13 a) Das Grundgesetz gewährleistet dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt generell entzogen ist (vgl. BVerfG [Senat], Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 [41]; Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, BVerfGE 109, 279 = NJW 2004, 999; vgl. hierzu jüngst auch Beschluss der Kammer vom 29.12.2010 - 4 K 2629/10 -, BA S. 7 ff.).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    Denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der das Lebenselement des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats ist (so schon BVerfG [Senat], Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 [205]).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    13 a) Das Grundgesetz gewährleistet dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt generell entzogen ist (vgl. BVerfG [Senat], Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 [41]; Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, BVerfGE 109, 279 = NJW 2004, 999; vgl. hierzu jüngst auch Beschluss der Kammer vom 29.12.2010 - 4 K 2629/10 -, BA S. 7 ff.).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    15 Allerdings ist der personelle Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit zugunsten des Antragstellers - einer juristischen Person des Privatrechts - eröffnet (vgl. BVerfG [Senat], Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1 [11 ff.]; Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 -, BVerfGE 94, 1 [7 ff.]; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Band 1, Art. 5 RdNr. 116) und die von der Verfügung erfassten Äußerungen und Verhaltensweisen können auch in sachlicher Hinsicht den Schutz der Meinungsfreiheit beanspruchen.
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
    Das danach grundsätzlich erforderliche öffentliche Interesse kann sich insoweit allein aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch ergeben, der wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert (vgl. zuletzt BVerfG [Senat], Beschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 578/02 u.a. -, BVerfGE 117, 71 [121 f.]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, NVwZ-RR 2008, 700).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2008 - 1 S 2914/07

    Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit; allgemeines

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

  • BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91

    Erlaubnispflicht für das Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 227/01

    Ansprechen in der Öffentlichkeit

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1986 - 1 S 2448/85

    Erlaubnispflicht der Straßenmusik im Innenstadtbereich

  • BVerwG, 21.12.1954 - I C 14.53

    "Sünderin"-Fall

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

  • VG Freiburg, 29.12.2010 - 4 K 2629/10

    Voraussetzungen einer längerfristigen Observation eines

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 39/99

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverhältnismäßige

  • OLG Bremen, 22.07.2005 - 2 W 54/05

    Gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten zu Werbezwecken an

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2011 - 1 S 915/11

    Untersagung von Schwangerschaftskonfliktberatung auf dem Gehsteig durch privaten

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. März 2011 - 4 K 314/11 - wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 04.03.2011 (- 4 K 314/11 - juris) hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als unbegründet abgelehnt.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts F. vom 04.03.2011 - 4 K 314/11 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.02.2011 wiederherzustellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 04.03.2011 (- 4 K 314/11 - juris) ab.
  • VG Regensburg, 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426

    Mahnwache vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Die Schwangerschaft und etwaige Schwangerschaftskonflikte sind als Teil dieses Rückzugsbereichs privater Lebensführung besonders geschützt (VGH BW, B.v. 10.6.2011 - 1 S 915/11 - NJW 2011, 2532/2533; U.v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 - juris Rn. 47; VG Freiburg, B.v. 4.3.2011 - 4 K 314/11 - juris Rn. 13; VG Karlsruhe, B.v. 27.3.2019 - 2 K 1979/19 - NVwZ 2019, 897/899 f.).

    Mitunter folgt der Eingriff daraus, dass die Ratsuchenden ungefragt auf eine Schwangerschaft angesprochen werden und - teils mittels drastischer Darstellungen - an einem Schwangerschaftsabbruch gehindert werden sollen (VGH BW, B.v. 10.6.2011 - 1 S 915/11 - NJW 2011, 2532/2533; U.v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 - juris Rn. 47 ff.; VG Freiburg, B.v. 4.3.2011 - 4 K 314/11 - juris Rn. 18).

    Die Kammer tritt vor diesem Hintergrund der Auffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Freiburg bei, die sogenannte Gehsteigberatungen als konkret gefährlich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingestuft haben (VGH BW, B.v. 10.6.2011 - 1 S 915/11 - NJW 2011, 2532; VGH BW, B.v. 10.6.2011 - 1 S 915/11 - juris Rn. 15 ff.; VG Freiburg, B.v. 4.3.2011 - 4 K 314/11 - juris Rn. 12 ff.).

    Dabei ist auch zu bedenken, dass den bei einer Beratungsstelle Ratsuchenden die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes regelmäßig nicht zugemutet werden kann (VGH BW, B.v. 10.6.2011 - 1 S 915/11 - NJW 2011, 2532/2533 f.; U.v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 - juris Rn. 71 f.; VG Freiburg, B.v. 4.3.2011 - 4 K 314/11 - juris Rn. 8 f.).

  • VG Karlsruhe, 27.03.2019 - 2 K 1979/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; allgemeines

    Der Staat müsse aufgrund seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts neben der Anerkennung der Beratungsstellen auch - auf gesetzlicher Grundlage - die Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung der Beratungsstellen regeln (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, a.a.O. S. 288; vgl. zu dem Beratungskonzept insbesondere VG Freiburg, Beschl. v. 04.03.2011 - 4 K 314/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2011 - 1 S 915/11 -, VBlBW 2011, 468).
  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung

    Der Staat müsse aufgrund seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts neben der Anerkennung der Beratungsstellen auch - auf gesetzlicher Grundlage - die Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung der Beratungsstellen regeln (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, a.a.O. S. 288; vgl. zu dem Beratungskonzept insbesondere VG Freiburg, Beschl. v. 04.03.2011 - 4 K 314/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2011 - 1 S 915/11 -, VBlBW 2011, 468).
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